Genau hinsehen und lieber zweimal lesen
Jeder, der regelmäßig in einem Fitnessstudio trainieren möchte, muss dort spätestens nach dem Probetraining einen Vertrag abschließen. In diesem ist die Laufzeit geregelt, sind Zusatzangebote wie Sauna, Solarium oder Dampfbad festgeschrieben und er legt den Tarif fest, den Sie monatlich oder jährlich für einen bestimmten Zeitraum zu zahlen haben. Auch beinhaltete er in der Regel die Kündigungsfrist, die Sie einhalten müssen, wenn Sie wieder aus dem Vertrag aussteigen möchten. Generell gilt für den Vertragsabschluss: Das Kleingedruckte lesen! Einzelne rechtswidrige Klauseln, die den Kunden benachteiligen und mit dem Gesetz nicht vereinbar sind, sind, wenn es „hart auf hart“ kommt, ungültig. Sie machen jedoch die anderen Punkte im Vertrag nicht unwirksam. Doch bis hin zum Streit mit dem Fitnessstudio-Betreiber muss es erst gar nicht kommen, wenn Sie ein paar einfach Regeln beachten, bevor Sie sich auf ein Studio festlegen und sich vertraglich an dieses binden.
In der Ruhe liegt die Kraft
Lassen Sie sich nach dem Probetraining nicht drängen, den Vertrag vielleicht noch an Ort und Stelle zu unterschreiben. Seriöse Fitnessstudios geben Ihnen den Vertrag mit nach Hause und lassen Ihnen die Zeit, die brauchen, um alles in Ruhe zu lesen. Nehmen Sie sich auch das Recht heraus, mit dem Betreiber über bestimmte, vielleicht unklare Punkte zu reden. Eventuell lässt er mit sich handeln und Sie können die ein oder andere Passage zu Ihren Gunsten abändern. Ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht ist meistens die beste Basis für beide Seiten. Egal, was Sie mit dem Betreiber des Fitnessstudios aber aushandeln – es ist nur gültig und wirksam, wenn es auch im Vertrag oder auf einem Zusatzblatt schriftlich fixiert wird. Mündliche Vereinbarungen haben im Streitfall vor Gericht kein Gewicht.
Worauf Sie achten sollten
Es ist unzulässig und außerdem zu Ihrem Nachteil, wenn das Fitnessstudio sich pauschale oder unzumutbare Leistungsänderungen vorbehält, die zum Beispiel die Öffnungszeiten tangieren oder die Verlegung der Trainingsräume beinhalten. Auch dürfen die allgemeinen Geschäftsbedingungen im bereits laufenden Vertrag nicht einseitig und zum Nachteil des Kunden ohne Absprache geändert werden. Zusätzlich darf das Fitnessstudio eine Haftung bei Verletzungen nicht eingrenzen oder ganz ausschließen, selbst wenn es sich nur um ein geringes Verschulden dreht. Ebenso sind Klauseln, die Ihnen das Mitbringen eigener Erfrischungsgetränke verbieten, unzulässig und damit nichtig.
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